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Satzung

Neufassung gemäß Mitgliederversammlung vom 16.03.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Hitzhofener Kleeblätter Förderverein für Mittagsbetreuung e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Hitzhofen.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung der Mittagsbetreuung an der Grundschule in Hitzhofen.


§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Mit Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an, von deren Inhalt es vor seiner Aufnahme Kenntnis genommen hat.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei einer Kündigung während des Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des geleisteten Jahresbeitrags, wobei für die Einhaltung der Kündigungsfrist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung erforderlich ist.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge fristgerecht nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Kassier
e) drei Beisitzern.
2. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Darunter muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernommen hat. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Vereinsintern bedürfen vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 5.000,- € übersteigen oder Folgekosten nach sich ziehen, der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Hiervon ausgenommen sind Personalentscheidungen, hierüber entscheidet der Vorstand.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
- wenn dies das Interesse des Vereins erfordert,
- nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds,
- wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail oder per Brief durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und die Möglichkeit einer Einsichtnahme der Änderungen gewährleistet wird.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale (zeitlicher Aufwand)
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nummer 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
3. Aufwandsersatzanspruch (tatsächlich verauslagte Kosten)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf des Jahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwandsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.


§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und die Protokolle und gefassten Beschlüsse vom Vorstand zu unterzeichnen und niederzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hitzhofen, die das Vermögen entsprechend den mit dem Zweck des Vereins verfolgten Zielen einsetzen soll.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.